Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, bei einer hypothetischen sofortigen bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sei das Rückfallrisiko hinsichtlich einschlägiger Delinquenz deutlich bis sehr hoch. Der Behandlungsstand des Beschwerdeführers könne aktuell als noch nicht ausreichend gefestigt und seine deliktrelevanten Erkenntnisse noch nicht als so tiefgreifend verankert bezeichnet werden, als dass eine Entlassung in Freiheit ohne sorgfältige Vorbereitung vertretbar erscheine (Vollzugsakten pag. 1370).