Die anderen drei Problembereiche hätten auf das Rückfallrisiko im engeren Sinn nur einen geringen, indirekten Einfluss. Wichtig sei in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass das gesteigerte Autonomiebedürfnis und die gesteigerte Kränkbarkeit beim Beschwerdeführer nicht zu einem erhöhten Risiko für Gewalttaten oder anderen Delikte führen (Akten BK 16 222 pag. 157, 173 und 175; Akten BK 17 101 pag. 223 f.).