Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt. 2.2 Gestützt auf die damals vorhandenen Gutachten und Therapieberichte ging das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2014 davon aus, der Beschwerdeführer leide an einer Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen. Es handle sich dabei um eine psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, die vom Gutachter als deutlich ausgeprägt beschrieben werde und damit als schwer zu bezeichnen sei. 2.3 Das Vorliegen einer psychischen Störung wurde und wird nicht bestritten.