1. Die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden vom Bundesgericht weder in BGE 141 IV 396 noch in den Urteilen 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 und 6B_1/2017 vom 6. März 2017 behandelt. Diesbezüglich bestehen bei der Neubeurteilung keine Vorgaben.