II. Es sei festzustellen, dass schon die Verlängerung 2014 nicht rechtmässig gewesen ist. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Staatsanwalt F.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge: I. Die Beschwerde sei in Bestätigung des regionalgerichtlichen Entscheides vom 25. Juni 2014 (Verlängerung der Massnahme um 3 Jahre rückwirkend auf den 14. Mai 2014) abzuweisen. II.