Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 6. März 2017 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1/2017, zur Publikation vorgesehen) teilweise gut. Es hob die Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 6. und 22. Dezember 2016 auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung unter Beizug des Gutachters sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein.