3. Am 12. Dezember 2016 fand die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren statt. Vorfrageweise stellte der Beschwerdeführer erneut den Antrag, die Öffentlichkeit, eventualiter die Medien zur Verhandlung zuzulassen. Die Beschwerdekammer wies diesen Antrag erneut ab. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 wies die Beschwerdekammer auch die Beschwerde ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 6. März 2017 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1/2017, zur Publikation vorgesehen) teilweise gut.