Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 wies die Beschwerdekammer den Antrag von Rechtsanwalt B.________ auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab. Das Bundesgericht habe diesbezüglich keine Vorgaben gemacht, das Beschwerdeverfahren sei gem. Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO nicht öffentlich und auch aus Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergebe sich kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Wiedererwägung dieses Beschlusses. Die Beschwerdekammer teilte Rechtsanwalt B.______