_ vorgeladen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 stellte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: ASMV) den Antrag, die mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2014 um drei Jahre noch nicht rechtskräftig verlängerte stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB sei bis Ende 2017 zu verlängern. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 teilte die Verfahrensleitung der ASMV mit, eine Verlängerung bis Ende 2017 sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 wies die Beschwerdekammer den Antrag von Rechtsanwalt B._____