Das Bundesgericht entschied einerseits die Grundsatzfrage des zulässigen Rechtsmittels gegen selbstständige nachträgliche Entscheide (E. 3 und 4) und hob andererseits den Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. September 2014 infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (E. 5 [nicht publiziert]). Es erwog, selbstständige nachträgliche Entscheide ergingen in Form eines Beschlusses und fielen in der Terminologie von Art. 384 StPO unter dessen Bst. b «andere Entscheide», was zur Konsequenz habe, dass für die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Zustellung des begründeten Entscheids massgebend sei.