Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 101 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. April 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ sowie v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Gegenstand nachträglicher Entscheid (stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB) – 3. Neubeurteilung Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, sexueller Belästigung und Pornographie Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Dezem- ber 2016 (BK 16 222) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Es wurde eine the- rapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB unter Aufschub der Freiheits- strafe angeordnet. Am 25. Juni 2014 verlängerte das Regionalgericht Bern- Mittelland die stationäre therapeutische Massnahme ein zweites Mal um drei Jahre. Dagegen führte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 Beschwerde. Am 30. Sep- tember 2014 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) die Beschwerde kostenfällig ab (BK 14 227). Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2014 Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hiess mit Ur- teil vom 3. September 2015 (BGE 141 IV 396) die Beschwerde gut, soweit es dar- auf eintrat. Das Bundesgericht entschied einerseits die Grundsatzfrage des zuläs- sigen Rechtsmittels gegen selbstständige nachträgliche Entscheide (E. 3 und 4) und hob andererseits den Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. September 2014 infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (E. 5 [nicht publiziert]). Es er- wog, selbstständige nachträgliche Entscheide ergingen in Form eines Beschlusses und fielen in der Terminologie von Art. 384 StPO unter dessen Bst. b «andere Ent- scheide», was zur Konsequenz habe, dass für die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Zustellung des begründeten Entscheids massge- bend sei. Die Beschwerdekammer habe deshalb im Verfahren BK 14 227 zu Un- recht die mündliche Eröffnung des Entscheids vom 25. Juni 2014 als fristauslösend betrachtet (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 365 Abs. 2 zweiter Satz StPO) und hätte die Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2014 zu den Akten nehmen müssen. Das Bundesgericht wies die Beschwerdekammer an, unter Berücksichtigung der Einga- be vom 14. Juli 2014 neu zu entscheiden. Mit Beschluss BK 15 284 vom 15. März 2016 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde erneut ab. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung unter Beizug des Gutach- ters hatte sie vorgängig ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht hiess die gegen den Beschluss vom 15. März 2016 eingereichte Beschwerde am 26. Mai 2016 gut (Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2016) und führte aus, die Beschwerdekammer hätte aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids für den Beschwerdeführer und der Art der zu beurteilenden Fragen eine mündliche Verhandlung unter Beizug des Gutachters durchführen müssen. 2. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 gab die damalige Verfahrensleiterin bei Prof. Dr. med. D.________ die Ausarbeitung einer ergänzenden Stellungnahme in Auftrag. Dieses Gutachten wurde am 29. Juli 2016 erstattet (Akten BK 16 222 pag. 97 ff.). Am 21. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch gegen die im Beschwerdeverfahren BK 15 284 beteiligten Richter und den beteiligten Gerichts- schreiber. Das Ausstandsgesuch wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 17. August 2016 gutgeheissen (SAK 16 8). Mit der Beurteilung der 2 vorliegenden Beschwerdesache wurden die Oberrichter Trenkel, Kiener und Aebi betraut. Mit Verfügung vom 4. November 2016 setzte die neue Verfahrensleitung der Beschwerdekammer Termin zur mündlichen Verhandlung im Beschwerdever- fahren für den 12. Dezember 2016 an und holte einen aktuellen Führungs- und Verlaufsbericht über den Beschwerdeführer ein. Nebst den Parteien wurde zu die- ser Verhandlung auch Dipl. psych. E.________ als Vertreter des erkrankten Sach- verständigen Prof. Dr. med. D.________ vorgeladen. Mit Schreiben vom 2. De- zember 2016 stellte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: ASMV) den Antrag, die mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2014 um drei Jahre noch nicht rechtskräftig verlängerte stationäre thera- peutische Massnahme nach Art. 59 StGB sei bis Ende 2017 zu verlängern. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 teilte die Verfahrensleitung der ASMV mit, eine Verlängerung bis Ende 2017 sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 wies die Beschwerdekammer den Antrag von Rechtsanwalt B.________ auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab. Das Bundesgericht habe diesbezüglich keine Vorgaben gemacht, das Beschwer- deverfahren sei gem. Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO nicht öffentlich und auch aus Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergebe sich kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Wieder- erwägung dieses Beschlusses. Die Beschwerdekammer teilte Rechtsanwalt B.________ am 8. Dezember 2016 mit, dass sie nicht auf diesen Beschluss zurückzukomme und verwies auf die angebrachte Rechtsmittelbelehrung. 3. Am 12. Dezember 2016 fand die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren statt. Vorfrageweise stellte der Beschwerdeführer erneut den Antrag, die Öffent- lichkeit, eventualiter die Medien zur Verhandlung zuzulassen. Die Beschwerde- kammer wies diesen Antrag erneut ab. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 wies die Beschwerdekammer auch die Beschwerde ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 6. März 2017 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1/2017, zur Publikation vorgesehen) teilweise gut. Es hob die Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 6. und 22. Dezember 2016 auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung unter Beizug des Gutachters sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. 4. Am 5. April 2016 fand eine mündliche und öffentliche Verhandlung im Beschwerde- verfahren statt. Vorgeladen wurden die Parteien und – wie bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2016 - Dipl. psych. E.________ als Vertreter des erkrankten Sachverständigen Prof. Dr. med. D.________ (vgl. dazu Akten BK 16 222 pag. 245, 249, 251 f.). Dipl. psych. E.________ war zusammen mit Prof. D.________ an der Ausarbeitung eines forensisch psychiatrischen Gut- achtens vom 27. März 2014 über den Beschwerdeführer beteiligt (Vollzugsakten pag. 1276 ff.) und verfasste im Auftrag der ASMV am 1. November 2014 eine wei- tere forensische Stellungnahme (Vollzugsakten pag. 1693 ff.). Er bestätigte am 12. Dezember 2016 (Akten BK 16 222 pag. 451), dass er Kenntnis der durch Prof. D.________ erstatten Stellungnahmen vom 22. September 2015 (Akten SK 15 147 3 pag. 149 ff.) und 29. Juli 2016 (Akten BK 16 222 pag. 97 ff.) habe und dass ihm Prof. D.________ immer wieder über den aktuellen Stand betreffend den Be- schwerdeführer berichtet habe. 5. Der amtliche Rechtsanwalt B.________ sowie der (neu) privat bestellte Rechtsan- walt C.________ stellten und begründeten folgende Anträge: I In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2014 aufzuheben und Herr A.________ bedingt zu entlassen. II. Es sei festzustellen, dass schon die Verlängerung 2014 nicht rechtmässig gewesen ist. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Staatsanwalt F.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge: I. Die Beschwerde sei in Bestätigung des regionalgerichtlichen Entscheides vom 25. Juni 2014 (Verlän- gerung der Massnahme um 3 Jahre rückwirkend auf den 14. Mai 2014) abzuweisen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 16 222 seien dem Kanton aufzuerlegen, diejenige des vor- liegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer. III. Der Beschwerdeführer sei im Massnahmenvollzug im Massnahmezentrum St. Johannsen zu belas- sen. 4 II. Verlängerung der Massnahme; Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 StGB 1. Die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden vom Bundesgericht weder in BGE 141 IV 396 noch in den Urteilen 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 und 6B_1/2017 vom 6. März 2017 behandelt. Diesbezüglich bestehen bei der Neubeur- teilung keine Vorgaben. 2. 2.1 Nach Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmeverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Ausserdem ist erforderlich, dass erwartet werden kann, durch Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und E. 2.3.1). Das setzt voraus, dass der Täter behandlungsfähig ist. Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt. 2.2 Gestützt auf die damals vorhandenen Gutachten und Therapieberichte ging das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2014 davon aus, der Beschwerdeführer leide an einer Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen. Es handle sich dabei um eine psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, die vom Gutachter als deutlich ausgeprägt beschrieben werde und damit als schwer zu bezeichnen sei. 2.3 Das Vorliegen einer psychischen Störung wurde und wird nicht bestritten. In seiner forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 29. Juli 2016 bezeichnet Prof. Dr. med. D.________ die pädosexuelle Neigung des Beschwerdeführers (ausgehend vom risikoorientierten Diagnosesystem FOTRES) als sehr deutlich ausgeprägte pädosexuelle Affinität (Akten BK 16 222 pag. 157). Dies ändert aber nichts Entscheidendes an seiner bisherigen Diagnose. So hält der Gutachter fest, dass es sich auch bei der pädosexuellen Affinität um eine sehr deutlich ausgeprägte sexu- elle Risiko-Eigenschaft handle, die – in der allgemein-psychiatrischen Klassifikation – nach wie vor der oben erwähnten Diagnose einer Pädophilie entspreche (Akten BK 16 222 pag. 157 ff.). Bei der Einordnung der Problematik in einem – unspezifi- schen – allgemeinpsychiatrischen Diagnosesystem wäre nach wie vor die gleiche Diagnose wie schon bei der letzten Stellungnahme zu stellen (Akten BK 16 222 pag. 175; so auch der Zeuge E.________ anlässlich der Verhandlung vom 5. April 5 2017, Akten BK 17 101 pag. 225 Z. 9 ff.). Der Gutachter hält ausserdem fest, dass die Persönlichkeitsproblematik beim Beschwerdeführer aus folgenden vier Risiko- Eigenschaften bestehe: Pädosexuelle Affinität (deutlich ausgeprägt), gesteigertes Autonomiebedürfnis (deutlich ausgeprägt), gesteigerte Kränkbarkeit (deutlich aus- geprägt) und Dissozialität (moderat ausgeprägt, eher in der Vergangenheit nach- weisbar). Für das vom Beschwerdeführer ausgehende Risiko für die Begehung pä- dosexuell motivierter Straftaten sei die Risiko-Eigenschaft der pädosexuellen Affini- tät von zentraler Bedeutung. Die anderen drei Problembereiche hätten auf das Rückfallrisiko im engeren Sinn nur einen geringen, indirekten Einfluss. Wichtig sei in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass das gesteigerte Autonomiebe- dürfnis und die gesteigerte Kränkbarkeit beim Beschwerdeführer nicht zu einem er- höhten Risiko für Gewalttaten oder anderen Delikte führen (Akten BK 16 222 pag. 157, 173 und 175; Akten BK 17 101 pag. 223 f.). 3. 3.1 Weiter prüfte die Vorinstanz die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und verneinte diese. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten von Prof. D.________/E.________ vom 27. März 2014 (Vollzugsakten pag. 1276 ff.). Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, bei einer hypothetischen sofortigen bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sei das Rückfallrisiko hinsichtlich einschlägiger Delinquenz deutlich bis sehr hoch. Der Behandlungsstand des Beschwerdeführers könne aktuell als noch nicht ausreichend gefestigt und seine deliktrelevanten Erkenntnisse noch nicht als so tiefgreifend verankert bezeichnet werden, als dass eine Entlassung in Freiheit ohne sorgfältige Vorbereitung vertretbar erscheine (Vollzugsakten pag. 1370). Das Regionalgericht kam daher – auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im bisher knapp zwei Jahre dauernden geschlossenen Massnahmenvollzug noch keine Vollzugslockerungen erhalten hatte oder auf eine bedingte Entlassung vorbereitet worden war – zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer wäre in Bezug auf den Umgang mit deliktrelevanten Phantasien und der realistischen Bewertung/Würdigung der pädophilen Neigung überfordert, weshalb weder kurz-, mittel- oder langfristig auf eine Bewährung in Freiheit geschlossen werden könne (Akten PEN 14 276 pag. 137, S. 10 des Entscheides vom 25. Juni 2014). 3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Mass- nahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die bedingte Entlassung nur bei einer günstigen Prognose für das weitere Verhalten des Täters möglich ist. Die Entlassungskriterien genauer zu bezeichnen, ist nicht einfach, denn nach Art. 56 Abs. 6 StGB müsste die stationäre therapeutische Massnahme eigentlich gänzlich aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr erfüllt sind. Enger definiert sind die Aufhebungsgründe allerdings in Art. 62c StGB. Daher ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung dann zu erfolgen hat, wenn die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr ausreichend vermindert 6 werden konnte. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos sind die Modalitäten einer allfälligen bedingten Entlassung, d.h. die spezialpräventiven Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen bzw. der Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung usw. zu berücksichtigen. Prognoserelevante Veränderungen sind einerseits durch das mit der Behandlung betraute Fachpersonal festzustellen und im Bericht der Vollzugseinrichtung festzuhalten. Andererseits lassen sich entsprechende Erkenntnisse durch zuvor gewährte, positiv verlaufene Vollzugslockerungen gewinnen. Bei Anlasstaten, die zum Straftatenkatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB gehören, was im Fall des Beschwerdeführers zutrifft, ist der kriminalprognostischen Beurteilung durch Sachverständige besondere Beachtung zu schenken (SCHWARZENEGGER, HUG, JOSITSCH, Strafrecht II Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, § 9 Ziff. 1.22). 3.3 Ausgehend von der damals aktuellen Sachlage kam 2014 eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Ein relevantes Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte war zu bejahen und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung waren eindeutig nicht erfüllt. Festzuhalten ist an dieser Stelle indessen auch, dass das Regionalgericht gestützt auf die damals vorliegenden Gutachten zwar eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB gutgeheissen hat, dabei aber - gestützt auf die Empfehlungen der Sachverständigen - von einer baldigen Verlegung des Beschwerdeführers von den Anstalten Thorberg in den offenen Massnahmevollzug ausgegangen ist. 4. 4.1 Seit dem vorinstanzlichen Entscheid sind mittlerweile knapp drei Jahre vergangen. Zu prüfen ist, ob sich – aufgrund des seither erfolgten Vollzugsverlaufs und der in der Zwischenzeit erstatteten Gutachten bzw. Stellungnahmen – diese Beurteilung weiterhin als zutreffend erweist. Nach der zweiten Massnahmeverlängerung sowie dem abweisenden Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. September 2014 (BK 14 227) kam es beinahe zu einem Abbruch der Massnahme. Aufgrund einer durch die ASMV in Auftrag gegebenen Beurteilung der Konkordatlichen Fachkom- mission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKO), wel- che an ihrer Sitzung vom 8. September 2014 eine Versetzung des Beschwerdefüh- rers in den offenen Vollzug als verfrüht erachtete (Vollzugsakten pag. 1726 ff.), wurde dem Beschwerdeführer – entgegen den Empfehlungen im Gutachten vom 27. März 2014 und anders als vom Regionalgericht angenommen – die Versetzung in den offenen Vollzug verweigert. In der Folge kam es quasi zu einem Therapiestillstand. Ende März 2015 wurde der Beschwerdeführer der ASMV von den Anstalten Thorberg zur Verfügung gestellt, da er nicht mehr tragbar sei und die Massnahme dort nicht weitergeführt werden könne. In der Folge wurde der Beschwerdeführer während 11 Monaten in die Regionalgefängnisse Burgdorf bzw. Thun verlegt. Am 29. April 2015 verfügte die ASMV, der Vollzug der stationären Massnahme werde wegen Aussichtslosigkeit auf den Zeitpunkt aufgehoben auf den vom zuständigen Gericht ein rechtskräftiger Entscheid gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB vorliege (Vollzugsakten pag. 2022). Gleichentags stellte die ASMV beim Re- gionalgericht Bern-Mittelland Antrag auf Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB 7 (Vollzugsakten pag. 2029 ff.). Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat am 6. Mai 2015 nicht auf den Verwahrungsantrag ein, weil mit der suspensiv bedingten Ver- fügung der ASMV vom 29. April 2015 betreffend die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit keine rechtskräftige Aufhebung der statio- nären Mass-nahme vorliege (Vollzugsakten pag. 2072 ff.). Daraufhin verfügte die ASMV am 13. Mai 2015, die stationäre Massnahme werde wegen Aussichtslosig- keit aufgehoben (Vollzugsakten pag. 2093). Gegen die Verweigerung der Gewährung des offenen Vollzugs beschwerte sich der Beschwerdeführer bis vor Obergericht. Mit Beschluss SK 15 147 vom 6. November 2015 wies das Obergericht des Kantons Bern die ASMV an, die Versetzung des Beschwerdefüh- rers in den offenen Massnahmenvollzug umgehend vorzubereiten. Im Rahmen die- ses Verfahrens erstellte Prof. Dr. med. D.________ eine ergänzende forensisch- psychiatrische Stellungnahme vom 22. September 2015 (Akten SK 15 147 pag. 149 ff.). Am 1. März 2016 trat der Beschwerdeführer schliesslich (erneut) zum Vollzug der Massnahme in das Massnahmezentrum St. Johannsen (nachfolgend: MZSJ) ein, zuerst in die Beobachtungs- und Triagestation. Den Antrag des Be- schwerdeführers, direkt in die Grundstufe des MZSJ versetzt zu werden, wies die Vollzugsbehörde ab. Der Führungsbericht vom 13. Juni 2016 (Vollzugsakten pag. 2778 ff.) lautete insgesamt positiv. Der Übertritt in ein offeneres therapeutisches Setting wurde als angemessenes Übungsfeld gesehen. Am 20. Juni 2016 erfolgte die Versetzung des Beschwerdeführers von der Beob- achtungs- und Triagestation in die Grundstufe per 1. Juli 2016 (Vollzugsakten pag. 2789 ff). Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer immer noch in dieser offenen Abteilung A des MZSJ. Im Januar 2017 wurde der Übergang in die Progressionss- tufe B mit unbegleiteten Ausgängen und Urlauben vollzogen. Die seitherigen Führungsberichte sind insgesamt positiv. Anlässlich der Verhandlung vom 5. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Auflistung seiner begleiteten, teilbegleite- ten und unbegleiteten Urlaube 2016/2017 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass er bis Ende März 2017 insgesamt 70.5 Stunden unbegleitete Ausgänge absolvie- ren konnte (Akten BK 17 101 pag. 249 ff.). Wie aus dem aktuell eingeholten Führungs- und Verlaufsbericht vom 29. März 2017 hervorgeht, bestand der Be- schwerdeführer bis anhin sämtliche externen Aufenthalte tadellos (Akten BK 17 101 pag. 133). 4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BK 16 222 wurde, wie bereits erwähnt, die Ausarbeitung einer aktualisierten forensisch-psychiatrischen Stellungnahme in Auf- trag gegebenen. Diese Stellungnahme von Prof. Dr. med. D.________ datiert vom 29. Juli 2016. In seiner zusammenfassenden Beurteilung des Risikoprofils hält der Gutachter fest, die Zuordnung der pädosexuellen Problematik zum Konzept der pädosexuellen Affinität bedeute keine Relativierung des Rückfallrisikos. Er führt aus, die mit einer eigenständigen Erlebnisqualität verbundene pädosexuelle Affini- tät könne grundsätzlich jederzeit aktiviert werden und führe somit zu einer langfris- tigen – vermutlich lebenslangen – grundlegenden risikorelevanten Ansprechbarkeit in diesem Bereich (Akten BK 16 222 pag. 173). Der Zeuge E.________ bestätigte an der Verhandlung vom 5. April 2017, dass bezüglich sexueller Handlung mit Kin- dern eine lebenslange Rückfallgefahr bestehen werde (Akten BK 17 101 pag. 227 Z. 29 ff.). Das mit dem forensisch-psychiatrischen Befund einhergehende Rückfall- 8 risiko bewegt sich gemäss Gutachten vom 29. Juli 2016 konkret und in Abhängig- keit von bestehenden Therapieerfolgen und dem jeweiligen Betreuungssetting in einem Bereich zwischen moderater und sehr deutlicher Ausprägung. Eine modera- te Ausprägung ist für den Fall einer guten therapeutischen Einbindung des Be- schwerdeführers in Kombination mit einem guten nachsorgenden Betreuungskon- zept anzunehmen. Eine deutliche Ausprägung bei Fehlen risikosenkender Thera- pieeffekte (Akten BK 16 222 pag. 173). Auch der Zeuge E.________ bestätigte diese Einschätzung anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 als zutref- fend (Akten BK 16 222 pag. 457). Von entscheidender Bedeutung für das zukünftige Risikomanagement sei die suk- zessive Beobachtung, Begleitung und mit zunehmender Belastungserprobung er- folgende Heranführung an die Freiheit. Dieses Element, das klassischerweise ei- nem Stufenkonzept folge, so wie dies auch im MZSJ vorgesehen sei, sei geeignet, allfällige Risikoentwicklungen frühzeitig zu erkennen und therapeutisch und voll- zugstechnisch angemessen kompensieren zu können. In dem Masse, in dem Ab- striche von einem solchen gestuften Prozess bis hin zur bedingten Entlassung ge- macht werden müssten, gehe dies mit einer erhöhten Unsicherheit und daher mit erhöhtem Risiko einher. An dieser grundlegenden Einschätzung, so wie sie auch schon in seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 dargelegt worden sei, ha- be sich durch den weiteren Vollzugsverlauf nichts geändert (Akten BK 16 222 pag. 183). 4.3 Damit zeigt der Gutachter in mittlerweile drei sich folgenden Gutachten bzw. Stel- lungnahmen konstant und in nachvollziehbarer Weise auf, dass und weshalb unter Risikogesichtspunkten eine sorgfältig geplante, vorbereitete und begleitete beding- te Entlassung einer sofortigen bedingten Entlassung unter Anordnung einer ambu- lanten Massnahme deutlich vorzuziehen ist. Anlässlich der mündlichen Verhand- lungen vom 12. Dezember 2016 und 5. April 2017 wurde Dipl. psych. E.________, der zuletzt am 24. März 2017 im Zusammenhang mit der vom Regionalgericht Bern-Mittelland im Verfahren Massnahmeverlängerung ab Mai 2017 angeforderten forensisch-psychiatrischen Stellungnahme persönlich mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt hatte, als Vertreter des erkrankten Gutachters angehört. Er teilte anlässlich der Befragungen vom 12. Dezember 2016 und 5. April 2017 die Ein- schätzung des Gutachters, dass eine geplante, stufenweise und kontrollierte Her- anführung an eine in zeitlicher Hinsicht absehbare bedingte Entlassung unter Risi- koaspekten zu bevorzugen ist (Akten BK 16 222 pag. 457; Akten BK 17 101 pag. 227 Z. 7 ff.). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnahme, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bzw. deren Zu- sammenhang mit den verübten Taten offenkundig gegeben ist. Und trotz der bisher tadellos verlaufenen Urlaube im Rahmen der Progressionsstufen A und B, kann dem Beschwerdeführer aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre. III. Eignung und Erforderlichkeit der stationären Massnahme 9 1. Zu prüfen ist sodann, ob sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesse- rung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in die- sem Sinne erwarten lässt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2078 f.; BGE 135 IV 139 E. 2.3.2; siehe auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1). 2. Sämtlichen Gutachten und Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die festgestell- te psychische Störung therapierbar ist (vgl. Vollzugsakten pag. 1375, Akten SK 15 147 pag. 273 f., Akten BK 16 222 pag. 187). Dies bestätigte auch der Zeuge E.________, zuletzt an der Verhandlung vom 5. April 2017 (Akten BK 17 101 pag. 227 Z. 1 ff.). 3. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zusammengefasst vor, er habe keine Energie mehr, fühle sich wütend, hilflos und ohnmächtig. Er habe sich entschlossen, ab dem jetzigen Punkt eine stationäre Massnahme nicht mehr anzu- erkennen. Er werde keine Therapien mehr machen. Es bringe nur Streit. Schluss- endlich sei er übertherapiert. Die Therapie habe angefangen ihm zu schaden, der Zenit des therapeutischen Erfolges sei überschritten. Ein Blick in die Vollzugsakten zeige, dass in den letzten drei Jahren nie das geschehen sei, was in den Gutach- ten vorgeschlagen worden sei. Phasenweise sei gar nichts passiert, was den Na- men Massnahme verdient hätte. Es habe sich um Einsperren ohne Therapie, um reines Einsperren gehandelt. Es bringe nichts mehr, ihn nach St. Johannsen zurückzuschicken. Er sei verbrannt. Er könne nicht mehr. Im Massnahmenvollzug funktioniere es nicht mehr. Seine Wut sei zu gross. Das hätten auch die Experten gesagt. Jeder weitere Tag präventiver Freiheitsentzug zerstöre ihn, sei sinnlos, es gebe kein Ziel, auch nicht für das ASMV (Akten BK 17 101 pag. 241 f.). Anlässlich seiner Einvernahme am 12. Dezember 2016 führte er zusammengefasst aus, die Therapie lasse ihn aktuell berührungslos. Sein Körper sei eingesperrt und er müsse sich schützen. Das passiere dadurch, dass er sich nicht mehr berühren lasse. Nur ein krasser Schnitt könne bei ihm etwas bewirken, deshalb hoffe er, entlassen zu werden. Er könnte sich so wieder auf die therapeutischen Aspekte konzentrieren und sich im wirklichen Leben bewähren (Akten BK 16 222 pag. 469). 4. 4.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Eignung der stationären Massnahme ist vorab auf den langen Vollzugsverlauf einzugehen. Dabei lassen sich im Wesentlichen die folgenden Phasen auseinanderhalten: 4.2 In einer ersten Phase bis ca. 2012 (d.h. bis zum Eintritt in die Anstalten Thorberg) liessen sich in therapeutischer Hinsicht kaum Erfolge erzielen. Dies wird durch das Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 27. März 2014 bestätigt (Vollzugsakten pag. 1374). Für den gesamten Massnahmenverlauf seit 2006 gelte 10 es zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer erst seit ca. 2012 (mit Beginn der therapeutischen Behandlung im geschlossenen Setting in den Anstalten Thorberg) zu einer durchgängig konstruktiv-selbstkritischen Auseinandersetzung mit den für ihn relevanten Themen gefunden habe (Vollzugsakten pag. 1375). 4.3 Am 31. Juli 2012 (Beginn der zweiten Phase) wurde der Beschwerdeführer von der Integrationsabteilung der Anstalten Thorberg auf die Therapieabteilung verlegt. Aus dem Gutachten D.________ vom 27. März 2014 geht hervor, dass für den Zeitraum ab 2012 deutliche Behandlungsfortschritte zu verzeichnen sind (Vollzugsakten pag. 1374). Aus gutachterlicher Sicht erschien es ab diesem Zeitpunkt erforderlich, dem Beschwerdeführer einen Erprobungsraum zu öffnen, in dem er die im Rahmen des geschlossenen Settings präsentierte Absprachefähigkeit und Verbindlichkeit unter Beweis stellen und validieren könne. Aus diesem Grund wurde die Fortführung der Massnahme in einem offenen Massnahmenzentrum empfohlen (Vollzugsakten pag. 1377). 4.4 Nach der zweiten Verlängerung der Massnahme durch das Regionalgericht im Mai 2014 und dem diesen Entscheid bestätigenden Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. September 2014 (BK 14 227) kam es dann allerdings nicht zur empfohlenen und erwarteten Versetzung in den offenen Massnahmevollzug, sondern zu einer eigentlichen Abwärtsspirale, bis hin zur Aufhebung der Massnahme und Prüfung der Verwahrung (vgl. dazu auch Ziffer II. E. 4.1 vorstehend sowie die Erwägungen im Entscheid SK 15 147 vom 6. November 2015). In der forensischen Stellungnahme vom 1. November 2014 zu Handen der ASMV beschreibt der Gutachter Dipl. psych. E.________ die Vollzugssituation seit April 2014 als kafkaesk (Vollzugsakten pag. 1721). 4.5 Wie bereits erwähnt, wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die verweigerte Versetzung in den offenen Vollzug bis vor das Obergericht des Kantons Bern (Ak- ten SK 15 147). Damit wurde eine dritte Phase im Massnahmevollzug eingeleitet. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Vollzugsbehörde am 6. November 2015 an, die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug umgehend vorzubereiten. In der Folge hob die ASMV ihre Verfügung be- treffend Aufhebung der stationären Massnahme wieder auf (Vollzugsakten pag. 2453). Am 1. März 2016 trat der Beschwerdeführer – nach 11 Monaten Freiheitsentzug im Regionalgefängnis – ein zweites Mal zum Vollzug der Massnahme in das MZSJ ein, zuerst in die Beobachtungs- und Triagestation, per 1. Juli 2016 in die offene Abteilung A des MZSJ (Vollzugsakten pag. 2789 ff), in der er sich nach wie vor befindet. 5. 5.1 Die Abläufe im Vollzug nach der zweiten Massnahmeverlängerung im Mai 2014 waren im Hinblick auf die angestrebten Therapieerfolge kontraproduktiv. Eine be- sondere Herausforderung bei der Therapie des Beschwerdeführers ergibt sich gemäss Prof. Dr. med. D.________ aus dem Umstand, dass die Problembereiche des gesteigerten Autonomiebedürfnisses sowie die gesteigerte Kränkbarkeit des Beschwerdeführers seit geraumer Zeit und aktuell zu den grössten Schwierigkeiten im Vollzugsverlauf führten bzw. führen. Da diese Problembereiche hinsichtlich ihrer 11 direkten Risikorelevanz aber von geringer Bedeutung sind (vgl. dazu auch Ziffer II. E. 2.3), ist es gemäss Gutachter sinnvoll, sich in der therapeutischen und vollzugs- orientierten Strategie auf den Kernbereich der risikorelevanten Problematik in Form der pädosexuellen Affinität zu konzentrieren (Akten BK 16 222 pag. 175) und dem- gegenüber den – für diese Arbeit eher unspezifischen – Anteil der milieutherapeuti- schen Auseinandersetzung unterzugewichten. Dies deswegen, weil die Chance dafür gross sei, dass sich angesichts des bisherigen verfahrenen Vollzugsverlaufs in Kombination mit der persönlichkeitsbedingten besonderen Reaktivität des Be- schwerdeführers in diesem Bereich besonderes Konfliktpotential ergebe, ohne dass die entsprechende milieutherapeutische Auseinandersetzung einen offen- sichtlichen Mehrwert hinsichtlich des Risikomanagements und der zu leistenden therapeutischen Arbeit des Beschwerdeführers ergebe (Akten BK 16 222 pag. 187; vgl. dazu auch die Aussagen des Zeugen E.________ vom 12. Dezember 2016, Akten BK 16 222 pag. 455 und Akten BK 17 101 pag. 225). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vollzugsbehörden dieser spezifi- schen Herausforderung nicht immer gerecht geworden sind. Entscheidend ist aber, dass der Gutachter bei seiner Bewertung des Vollzugsverlaufs seit dem 22. September 2015 festhält, dass in jedem Fall die Stossrichtung der derzeitigen Therapie, in dem es vor allem um die Verinnerlichung und weitere Differenzierung von Therapieinhalten und deren praktische Anwendung gehe, richtig sei (Akten BK 16 222 pag. 183). Auch der vom Gutachter als dringlich eingestufte verbindliche Vollzugsplan, der eine Entlassungsperspektive noch für das Jahr 2017 formuliert, liegt nun vor. 5.2 Aus dem Vollzugsbericht vom 21. November 2016 (Akten BK 16 222 pag. 313) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer weitgehend auf die psychotherapeutische Behandlung und einen fortgesetzten Veränderungsprozess zur Verbesserung der Legalprognose hat einlassen können. Vollzugslockerungsschritte waren damals beantragt und erstmals verfügte der Beschwerdeführer auch nach den Vollzugsbehörden über eine absehbare und konkrete Entlassungsperspektive. Aus dem aktuellen Verlaufsbericht vom 29. März 2017 (Akten BK 17 101 pag. 133) ergibt sich, dass diese Vollzugslockerungen stattfinden und dem Beschwerdeführer – gemessen am üblichen Vorgehen im MZSJ – eine ungewöhnlich schnelle Abfolge der Öffnungsschritte gewährt worden ist. Der Zeuge E.________ bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2016, dass der Beschwerdeführer jetzt «auf dem richtigen Weg» sei (Akten BK 16 222 pag. 455). Anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2017 hielt er fest, dass es im Hinblick auf die Verlängerung der stationären Massnahme ab Mai 2014 keine neuen Erkenntnisse gebe. Er sei erfreut gewesen, dass das, was im Dezember 2016 in Planung gewesen sei, habe umgesetzt werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich in Progressionsstufe B und habe 20 Urlaube / Ausgänge erfolgreich absolviert. Insofern verlaufe dieser Aspekt der Massnahme wie zuletzt angedacht (Akten BK 17 101 pag. 223 Z. 26 ff.). Rückblickend auf die Zeit seit März 2016 und mit Blick auf das aktuelle Setting ist somit festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in einer geeigneten Vollzugsinstitution befindet und dass – jedenfalls für diesen Zeitraum - von 12 adäquater Therapie bzw. von adäquatem Massnahmeverlauf gesprochen werden darf. Aufgrund der auch in dieser Hinsicht schlüssigen gutachterlichen Stellungnahmen ist deshalb davon auszugehen, dass durch die aktuelle Ausgestaltung des Massnahmevollzugs die mit der Massnahme angestrebten Ziele (Verbesserung der Legalprognose) erreicht werden können und dass sich die Massnahme damit als geeignet erweist. Zwar geht aus dem Verlaufsbericht vom 29. März 2017 hervor, dass es dem Beschwerdeführer seit Dezember 2016 kaum mehr gelungen sei, sich erneut vertrauensvoll auf die psychotherapeutische Beziehung einzulassen und Anregungen zur Veränderung zu prüfen und anzunehmen (Akten BK 17 101 pag. 143). Die grundsätzliche Behandlungsfähigkeit wird damit aber nicht verneint. Dass der Beschwerdeführer in seinem letzten Wort ankündigte, im Vollzug ab dem jetzigen Zeitpunkt keine Therapie mehr machen zu wollen, kann mit Blick auf die seit dem erstinstanzlichen Entscheid im Mai 2014 erzielten Therapiefortschritte nicht als zwingendes Argu- ment gegen die Geeignetheit der Massnahme verwendet werden. Mit Blick auf die Ereignisse in den letzten drei Jahren und aufgrund seiner Persönlichkeitsproblematik ist diese Gefühlslage des Beschwerdeführers bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Und aus dem aktuellem Verlaufsbericht geht auch hervor, dass es dem Beschwerdeführer trotz Klagen über die vom Gericht verfügte Weiterführung der Massnahme und die «aufgezwungene» Psychotherapie, von der er nicht mehr profitieren könne, zumindest vereinzelt gelungen sei, aus seiner Wut auszusteigen (Akten BK 17 101 pag. 143). Mit Blick darauf sowie auf die weiterhin bestehende konkrete Entlassungsperspektive und die bisher erfolgreich verlaufenen Vollzugslockerungen kann für die Zeit bis Mai 2017 eine gewisse Motivierbarkeit des Beschwerdeführers noch bejaht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3). Entscheidend wird in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Beschwerdeführer sich auf die Erreichung der Massnahmeziele fokussiert (vgl. Akten BK 16 222 pag. 459 und BK 17 101 pag. 225 Z. 33 f.). Ausgehend davon ist die Geeignetheit der stationären Massnahme im jetzt aktuellen Setting zu bejahen. 5.3 Zu prüfen bleibt die Erforderlichkeit. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die Ausführungen zur bedingten Entlassung und die an dieser Stelle zitierten Ausführungen von Prof. D.________ in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2016 verwiesen werden (Akten BK 16 222 pag. 157 ff.). Von entscheidender Bedeutung für das zukünftige Risikomanagement ist die sukzessive Beobachtung, Begleitung und mit zunehmender Belastungserprobung erfolgende Heranführung an die Freiheit. Dieses Vorgehen, das klassischerweise einem Stufenkonzept folgt, wie dies auch im MZSJ vorgesehen ist, ist geeignet, allfällige Risikoentwicklungen frühzeitig zu erkennen und therapeutisch und vollzugstechnisch angemessen kompensieren zu können. In dem Masse, in dem Abstriche von einem solchen gestuften Prozess bis hin zur bedingten Entlassung gemacht werden müssen, geht dies mit einer erhöhten Unsicherheit und daher mit erhöhtem Risiko einher. An dieser grundlegenden Einschätzung hat sich, wie bereits ausgeführt, durch den weiteren Vollzugsverlauf nichts geändert (Akten BK 16 222 pag. 183). Unter Risikogesichtspunkten ist daher nach wie vor eine sukzessive Heranführung an 13 den Zeitpunkt der bedingten Entlassung gemäss den gängigen Stufenkonzepten gegenüber der umgehenden Entlassung mit Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB klar zu bevorzugen (Akten BK 16 222 pag. 187). Der Gutachter hält fest, dass die Anordnung einer ambulanten Therapie die ungünstigere Variante darstellt (Akten BK 16 222 pag. 189). Der Zeuge E.________ hat diese Einschätzung bei seinen Befragungen am 12. Dezember 2016 und 5. April 2017 uneingeschränkt geteilt (Akten BK 16 222 pag. 457 und Akten BK 17 101 pag. 227 Z. 7 ff.). 5.4 Aufgrund der kongruenten und schlüssigen Ausführungen der forensischen Sachverständigen kommt die Kammer zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein relevantes Rückfallrisiko in die einschlägige Sexualdelinquenz be- steht. Dieses Rückfallrisiko bewegt sich konkret und in Abhängigkeit von bestehen- den Therapieerfolgen und dem jeweiligen Betreuungssetting in einem Bereich zwi- schen moderater und sehr deutlicher Ausprägung. Eine moderate Ausprägung ist für den Fall einer guten therapeutischen Einbindung des Beschwerdeführers in Kombination mit einem guten nachsorgenden Betreuungskonzept anzunehmen, ei- ne deutliche Ausprägung bei Fehlen risikosenkender Therapieeffekte (Gutachten vom 29. Juli 2016 pag. 173). Eine erfolgreiche Reintegration des Beschwerdefüh- rers in die Gesellschaft ist bei einer umgehenden bedingten Entlassung mit einer ambulanten Massnahme nicht in gleicher Weise gewährleistet wie bei einer sorgfäl- tig geplanten, vorbereiteten und begleiteten bedingten Entlassung. Eine bedingte Entlassung, auch wenn sie verbunden wird mit einer ambulanten Massnahme, kann unter Risikogesichtspunkten nicht als gleich geeignetes Mittel zur Zweckerrei- chung bezeichnet werden. Die Erforderlichkeit der Massnahme im stationären Rahmen ist damit aktuell noch gegeben. Der Beschwerdeführer befindet sich jetzt in der Progressionsstufe B mit unbegleiteten Ausgängen und Urlauben. Die Bewilli- gung der Progressionsstufe C steht gemäss Verlaufsbericht vom 29. März 2017 (Akten BK 17 101 pag. 133) unmittelbar bevor. IV. Verhältnismässigkeit i.e.S. 1. Selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen muss eine Massnahmenverlängerung nicht zwingend erfolgen ("Kann-Vorschrift"). Das Gericht hat vielmehr abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (BGE 135 IV 139 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine geeignete und notwendige Massnahme kann damit unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen in Rela- tion zum angestrebten Ziel unangemessen schwer wiegt. 2. Der Beschwerdeführer verweist dazu vorab auf den Massnahmeverlauf. Allein der Umstand, dass er sich seit elf Jahren im Vollzug befinde, zeige, dass irgendetwas nicht stimme. Entweder sei er therapieresistent oder die Therapeuten und die ASMV erfüllten ihre Aufgabe nicht. Die ASMV habe die Gerichtsentscheide nicht oder erst mit grosser zeitlicher Verzögerung umgesetzt. Das habe dazu geführt, 14 dass er ins Regionalgefängnis verlegt und beinahe ein Jahr überhaupt nicht thera- piert worden sei. Auch in St. Johannsen habe die geforderte Therapieintensität nicht realisiert werden können. Die Therapie- und Vollzugsplanung sei erst im Sep- tember 2016 erfolgt. Trotz Insistierens seines Rechtsanwaltes sei nichts vorbereitet gewesen. Die Dauer der Massnahme müsse ins Verhältnis zur ausgesprochenen Strafe gesetzt werden. Eine Massnahmedauer von elf Jahren sei in Anbetracht der ausgefällten Freiheitsstrafe von 35 Monaten viel zu lang. Eine Verlängerung der Massnahme müsse die Ausnahme bleiben. Das Gericht müsse eine verbindliche Höchstdauer festlegen. Das offene Ende der Massnahmen führe zu Verschleppun- gen. Es müsse deshalb gerichtlich definiert werden, was verhältnismässig sei. Das Mass der Schuld müsse dabei eine gedankliche Obergrenze bilden. Die im Juni 2014 verfügte Verlängerung um drei Jahre verletze 59 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV und 5 Abs. 1 und 6 EMRK. Durch die lange Verfahrensdauer sei ihm zu- dem faktisch der Rechtsmittelweg abgeschnitten worden. Dies sei in Anbetracht des Umstandes, dass er nicht optimal therapiert worden sei, besonders problema- tisch. Die Verhältnismässigkeitsfrage müsse auch in Bezug auf den konkreten Massnahmeverlauf gestellt werden. Es könne nicht sein, dass die ASMV drei Jahre nichts mache, was den Namen Massnahme verdiene und dann erneut verlängern wolle, weil man eine Entlassung noch nicht vorbereitet habe. 3. Folge des Zwecks der Massnahme gemäss Art. 59 StGB - die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit (ausführlich hierzu: BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. S. 241 f. mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 124 IV 246 E. 3b S. 250 f. mit Hinweisen; HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 und 3 Vor Art. 56 StGB) - ist, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig vom Ver- schulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Verweisen auf BGE 141 IV 49 E. 2.1 S. 51; BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158). Die Frist kann damit so oft und lange verlängert werden, als dies not- wendig, angebracht und verhältnismässig ist (HUG, in: StGB Kommentar Schweize- risches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., 2013, N. 12 zu Art. 59 StGB). Es gibt keine abs- trakte, mathematisch zu bestimmende zeitliche Obergrenze. Abzuwägen ist die Grösse der Gefahr (Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten), welcher die Massnahme begegnen soll, gegen die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen. Das Schutzbedürfnis der Gesellschaft kann ein Ausmass an Freiheits- beschränkung rechtfertigen, welches über das schuldangemessene Mass hinaus- geht (vgl. TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 2013, N. 6 f. zu Art. 56 StGB, HEER, a.a.O., N. 128 zu Art. 59 StGB mit Verweis auf BGE 135 IV 139 sowie HEER, a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB). Dabei kann aber nur die Gefahr relativ schwerer Delikte die Verlängerung rechtfer- tigen. Der Verlängerung der Massnahme kommt Ausnahmecharakter zu (TRECH- SEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 15. zu Art. 59 StGB). Je länger die Massnahme ge- dauert hat, umso grösser ist die Einschränkung der persönlichen Freiheit und umso mehr bedarf eine weitere Verlängerung der Massnahme einer besonderen Recht- 15 fertigung bzw. umso mehr findet das Verhältnismässigkeitsprinzip Anwendung (vgl. HEER, a.a.O., N. 36 und N. 37a zu Art. 56 StGB). Die Beschwerdekammer hat dementsprechend abzuwägen, ob das vom Be- schwerdeführer ausgehende Gefahrenpotential für die Allgemeinheit den mit der Verlängerung der Massnahme bis Mai 2017 verbundenen Eingriff in seine Frei- heitsrechte zu überwiegen vermag. 16 4. Die Risikoeinschätzung des Gutachters hat sich nicht verändert (vgl. auch Aus- führungen des Zeugen anlässlich der Verhandlung vom 5. April 2017, Akten BK 17 101 pag. 227 Z. 29 ff.). Gemäss aktueller forensisch-psychiatrischer Stellungnahme ist im Falle der Entlassung – je nach Therapierfolg und Betreuungssituation – von moderater bis deutlicher Rückfallgefahr in pädosexuell motivierte Straftaten auszu- gehen. Dabei handelt es sich zwar nicht um Schwerstkriminalität. Bei pädosexuel- len Delikten geht es aber um schwere Straftaten zum Nachteil von besonders schutzwürdigen Menschen. Angesichts des Schadenpotentials für die weitere psy- chisch-emotionale Entwicklung betroffener Kinder geht es in der Sache um den Schutz zentraler Grundrechte Dritter und damit um ein gewichtiges Rechtsgut auch der Allgemeinheit. Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss deshalb als beson- ders hoch eingestuft werden. 6. Auch die zu beachtenden Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers sind von grossem Gewicht. Betroffen ist seine persönliche Freiheit, die ihm nun schon seit 11 Jahren entzogen ist. Aus der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 29. Juli 2016 geht hervor, dass die zeitweise verfahrene Vollzugssituation nicht nur den Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers zugeschrieben werden kann. Bestimmte Anliegen des Beschwerdeführers seien berechtigt oder zumindest nachvollziehbar (BK Akten 16 222 pag. 177 ff. mit konkreten Beispielen). Auch bei der Bewertung des Vollzugsverlaufs wird vom Experten darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nicht alle per se als unge- rechtfertigt zu bezeichnen und nur auf seine Persönlichkeitsdisposition zurückzu- führen seien. Der zwischenzeitliche Antrag der Vollzugsbehörde auf Umwandlung der Massnahme in eine Verwahrung dürfte auch bei Personen, die nicht über die Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers verfügen, zu Misstrauen und Verunsicherung geführt haben, zumal die seinerzeit ins Feld geführte Begründung nicht durch eine entsprechend belastbare Befundgrundlage habe gestützt werden können. Es könne als nicht ganz befriedigend angesehen werden, dass es ab Sep- tember 2015 nochmals gut fünf Monate gedauert habe, bis der Beschwerdeführer in das Massnahmenzentrum habe versetzt werden können (BK Akten 16 222 pag. . 177 f.). Bereits im Gutachten vom 27. März 2014 wurde darauf hingewiesen, dass im Setting des geschlossenen Vollzugs keine wesentlichen Fortschritte mehr zu erwarten seien. In der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 22. Septem- ber 2015 wurde deshalb auch ausgeführt, mangels konkret erkennbaren Planungs- perspektiven für die Verlegung in eine offene Massnahmeninstitution habe ange- sichts der Persönlichkeitsproblematik und des mittlerweile langjährigen Massnah- menverlaufs ein Rückfall in alte Verhaltensmuster nahe gelegen oder sei geradezu zwangsläufig gewesen (Akten SK 15 147 pag. 253). Die insgesamt lange Massnahmedauer und die zeitweilige Stagnation der Therapie können aber auch nicht einseitig der Vollzugsbehörde angelastet werden. Die lan- ge Vollzugsdauer resultiert vielmehr auch aus dem Umstand, dass der Beschwer- deführer zu Beginn der Therapie bis ca. 2012 überhaupt kein Problembewusstsein für seine pädosexuelle Problematik entwickeln wollte oder konnte und seine Ener- gie stattdessen für den juristischen Kampf gegen den als unangemessen und un- gerecht empfundenen Vollzug aufwendete (Vollzugsakten pag. 1374 f.). 17 4. Diese Umstände ändern nichts daran, dass die Notwendigkeit der Fortführung der Therapie an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts anknüpft und nicht an der bereits verstrichenen Zeit (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22). Wie ausgeführt, ist die stationäre Massnahme, wie sie nun aktuell im MZSJ vollzogen wird, weiterhin geeignet und erforderlich. Sie trägt der weiterhin möglichen und anzustrebenden Risikominimierung Rechnung. Eine sofortige be- dingte Entlassung mit einer ambulanten Therapie wäre im Hinblick auf die Zielset- zung der Massnahme deutlich weniger geeignet. Die Verlängerung der Massnah- me in einem im Hinblick auf die Massnahmeziele geeigneten Setting bis Mai 2017 erweist sich als dem Beschwerdeführer zumutbar. Ein Vollzugsplan liegt nun vor, Vollzugsöffnungen sind erfolgt und der Beschwerdeführer verfügt über eine konkre- te Entlassungsperspektive. Festzuhalten bleibt aber, dass die konkreten Modalitäten des weiteren Massnah- mevollzugs auf die Verhältnismässigkeit i.e.S. insofern einen Einfluss haben kön- nen, als sich allfällige weitere Verzögerungen im Hinblick auf eine in Aussicht zu nehmende bedingte Entlassung nicht mehr allein mit allgemeinen Vollzugs- und Administrativabläufen begründen liessen. Eine Verlängerung der stationären Mass- nahme im offenen Vollzug bis Mai 2017 erweist sich hingegen auch unter dem As- pekt der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne noch als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 18 V. Kosten und Entschädigung 1. Die Kosten der Beschwerdeverfahren BK 16 222 von CHF 16‘220.00, BK 15 284 von CHF 2‘000.00 sowie BK 14 227 von CHF 2‘000.00 werden aufgrund der Urteile des Bundesgerichts 6B_1/2017 vom 6. März 2017 und 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 sowie BGE 141 IV 396 auf die Staatskasse genommen. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens BK 17 101 trägt der unterlie- gende Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend erhält er auch kei- ne Entschädigung. 3. Die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ in den Verfahren BK 16 222, BK 15 284 sowie BK 14 227 werden auf CHF 7‘932.60 (BK 16 222), CHF 1'813.30 (BK 15 284) sowie CHF 3‘470.00 (BK 14 227) festgesetzt. Diese Beträge wurden bereits ausbezahlt. Weil die entsprechenden Verfahrenskosten von BK 16 222, BK 15 284 und BK 14 227 vom Kanton Bern getragen werden, entfällt eine Rück- und Nachzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers. 4. Die amtliche Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird ausge- hend von der nicht zu beanstandenden Kostennote wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.42 200.00 CHF 2'684.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 52.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'736.00 CHF 218.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'954.90 volles Honorar 13.42 CHF 2'951.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 52.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'003.00 CHF 240.25 Total CHF 3'243.25 nachforderbarer Betrag CHF 288.35 Die gesetzliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Bern und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt B.________ bleibt vorbehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 19 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren BK 14 227, BK 15 284 und BK 16 222 werden vom Kanton Bern getragen. 3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BK 17 101), bestimmt auf CHF 15‘940.00 (CHF 3‘000.00 Verfahrenskosten zuzüglich CHF 12‘940.00 Auslagen [Gutachten CHF 11‘820.00; Entschädigung Zeuge CHF 1‘120.00]), werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigungen für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers in den Ver- fahren BK 14 227, BK 15 284 sowie BK 16 222 werden auf CHF 3‘470.00, CHF 1'813.30 sowie CHF 7‘932.60 festgesetzt. 5. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegen- den Beschwerdeverfahren BK 17 101 wird auf CHF 2‘954.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 288.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident G.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnah- menvollzug Bern, 24. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 20 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Vertretung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 21