3. Der Beschwerdeführer wird verurteilt, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘861.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten (hälftige Interventionskosten). Im Weiteren wird der Beschuldigten vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1‘861.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet (hälftige Interventionskosten).