Da vorliegend in gleichem Masse An- trags- wie Offizialdelikte zu beurteilen waren, rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO die Entschädigungszahlung an die Beschuldigte zu gleichen Teilen dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.