5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 13. Juli 2016 festzusetzen. Da vorliegend in gleichem Masse An- trags- wie Offizialdelikte zu beurteilen waren, rechtfertigt es sich, gestützt auf Art.