Dies ist zutreffend. Der Beschwerdeführer macht indes nicht geltend, die Beschuldigte habe ihn gegenüber einer Behörde angeschuldigt, sondern nur gegenüber Arbeitskollegen. Eine falsche Anschuldigung scheidet daher von vornherein aus. Da für die angeblichen weiteren Ehrverletzungsdelikte kein Strafantrag vorliegt, sind auch die beiden in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Edition des Polizeiberichts vom 9. März 2015 und Befragung von F.________) unerheblich.