Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten jedoch weder als Einheits- noch als Dauerdelikte anzusehen. Daher wirken die am 22. Oktober 2013 und 10. November 2014 gestellten Strafanträge nicht für die Zukunft, auch wenn der Beschwerdeführer in der Anzeige vom 10. November 2014 auch Strafantrag wegen «sämtlicher in Frage kommender Tatbestände» gestellt hatte. Auch mit dieser Formulierung können nur Sachverhalte erfasst werden, die