Es kommt hinzu, dass die dreimonatige Strafantragsfrist nach Feststellung der Staatsanwaltschaft bereits spätestens im März 2015 zu laufen begonnen hat (Art. 31 StGB). Das Stellen eines Strafbefehls setzt Kenntnis von Täter und Tat voraus. Ein Strafantrag kann daher grundsätzlich nur für bereits begangene Delikte gestellt werden. Eine Ausnahme gilt bei Dauerdelikten und sogenannten Einheitsdelikten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten jedoch weder als Einheits- noch als Dauerdelikte anzusehen.