Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Beschuldigte habe auch nach dem freisprechenden Urteil weiterverbreitet, von ihm vergewaltigt worden zu sein. Obwohl dem Beschwerdeführer angebliche weitere Taten der Beschuldigten bekannt zu sein scheinen, bleiben die Vorwürfe sowohl im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vage, um gegen die Beschuldigte einen Anfangsverdacht zu begründen. Es kommt hinzu, dass die dreimonatige Strafantragsfrist nach Feststellung der Staatsanwaltschaft bereits spätestens im März 2015 zu laufen begonnen hat (Art. 31 StGB).