Daran würde schliesslich auch der beantragte Beizug der Akten des gegen E.________ geführten Verfahrens nichts ändern. Die Einstellung des Verfahrens verstösst somit nicht gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore». Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 4.5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Beschuldigte habe auch nach dem freisprechenden Urteil weiterverbreitet, von ihm vergewaltigt worden zu sein.