Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung sei als höchst unwahrscheinlich zu betrachten, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatbestand der üblen Nachrede, welcher kein Handeln wider besseres Wissen erfordert, könnte der Beschuldigten unter den gegebenen Umständen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Daran würde schliesslich auch der beantragte Beizug der Akten des gegen E.________ geführten Verfahrens nichts ändern.