Wenn sich aufgrund fehlender objektiver Beweise nicht feststellen lässt, ob sich ein angeklagter Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, kann umgekehrt auch nicht mit überwiegender Sicherheit festgestellt werden, ob eine Partei die andere zu Unrecht beschuldigt hat oder nicht. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung sei als höchst unwahrscheinlich zu betrachten, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.