Die Widersprüche im Aussageverhalten der Beschuldigten reichen daher nicht aus, um ein Handeln der Beschuldigten wider besseres Wissen nachweisen und sie schliesslich wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung schuldig sprechen zu können. Wenn sich aufgrund fehlender objektiver Beweise nicht feststellen lässt, ob sich ein angeklagter Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, kann umgekehrt auch nicht mit überwiegender Sicherheit festgestellt werden, ob eine Partei die andere zu Unrecht beschuldigt hat oder nicht.