4 ben, dass die Beschuldigte bewusst falsche Behauptungen gemacht hat. Aus den Akten PEN 14 272 ergeben sich keine solchen Anzeichen. Was der Beschwerdeführer an Widersprüchen im Aussageverhalten der Beschuldigten im Verfahren PEN 14 272 aufzuzeigen versucht, wurde bereits im Rahmen des dortigen Urteils gewürdigt und führte schliesslich zu den besagten Zweifeln an der Schuld des Beschwerdeführers.