Diese Ehrverletzungsdelikte werden nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dem Freispruch in dem gegen ihn geführten Verfahren die volle rechtliche Wirkung eines Freispruchs zukommt, auch wenn er aus Mangel an Beweisen erfolgte (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Dies ist jedoch vorliegend nicht entscheidend. Falsche Anschuldigung und Verleumdung setzen eine Beschuldigung wider besseres Wissen voraus. Es müsste also Hinweise darauf ge-