Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.3 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer dies wider besseres Wissen tut, macht sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Diese Ehrverletzungsdelikte werden nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.