Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen).