je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). 4.2 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;