____ geführten Verfahrens ergeben, weshalb diese für das Verfahren gegen die Beschuldigte nicht relevant seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Beschuldigte setze ihr Verhalten unbekümmert des Freispruchs vom 16. Oktober 2014 fort, fehle es hier an einem rechtzeitig gestellten Strafantrag. Die Strafanträge vom 22. Oktober 2013 und vom 10. November 2014 könnten sich nicht auf nachträgliche Äusserungen der Beschuldigten erstrecken. Daher seien auch die Beweisanträge, welche diese angeblichen weiteren Ehrverletzungsdelikte betreffen würden, unerheblich.