Dies sei von vornherein ausgeschlossen, weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer «in dubio pro reo» zum Freispruch geführt habe. Es habe aufgrund der divergierenden Aussagen der Parteien und mangels weiterer Beweismittel nicht geklärt werden können, was sich tatsächlich zugetragen habe. Es lägen ausserdem keine Hinweise für bewusst falsche Behauptungen der Beschuldigten vor. Solche würden sich auch nicht aus den Akten des gegen E.________ geführten Verfahrens ergeben, weshalb diese für das Verfahren gegen die Beschuldigte nicht relevant seien.