Die Haltung der Staatsanwaltschaft sei überspitzt formalistisch, wenn sie dies nicht gelten lassen wolle. Schliesslich sei hervorzuheben, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um ein Offizialdelikt handle und ein Strafantrag ohnehin nicht erforderlich sei. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, wissentliche Falschaussagen müssten der Beschuldigten bei einer Anklage rechtsgenüglich nachgewiesen werden können. Dies sei von vornherein ausgeschlossen, weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer «in dubio pro reo» zum Freispruch geführt habe.