Ohne Abnahme dieser Beweise könne aber nicht beurteilt werden, ob eine Verfahrenseinstellung rechtens sei oder nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft ungenügend abgeklärt worden. Auch neuerlich habe die Beschuldigte gegen ihn das gleiche Verhalten an den Tag gelegt. Es sei aber nicht erforderlich, dass er bei jeder Bezichtigung durch die Beschuldigte einen neuen Strafantrag stelle. Der bereits gestellte Strafantrag beziehe sich vielmehr auf jede Bezichtigung durch die Beschuldigte. Die Haltung der Staatsanwaltschaft sei überspitzt formalistisch, wenn sie dies nicht gelten lassen wolle.