Heute gelte «Freispruch ist Freispruch». Allein der Umstand, dass er (der Beschwerdeführer) nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen worden sei, schliesse ein Handeln der Beschuldigten wider besseres Wissen nicht aus. Ausserdem stehe auch der Tatbestand der üblen Nachrede in Frage, welcher kein Handeln wider besseres Wissen voraussetze. Er habe bei der Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge gestellt, welche dazu beitragen würden, den Sachverhalt aufzuklären. Diese Anträge seien abgewiesen worden. Ohne Abnahme dieser Beweise könne aber nicht beurteilt werden, ob eine Verfahrenseinstellung rechtens sei oder nicht.