Es seien auch keine anderen Straftatbestände erfüllt. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft müsse nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen. Die in der angefochtenen Verfügung gemachte Unterscheidung zwischen «richtigem» Freispruch und sogenanntem «Freispruch zweiter Klasse» sei von der Rechtsprechung längst überwunden. Heute gelte «Freispruch ist Freispruch».