2 Unschuld des Beschwerdeführers überzeugt gewesen, sondern habe unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers gehabt. Daher bleibe kein Raum für eine falsche Anschuldigung, weil es an einem Handeln wider besseres Wissen fehle. Auch eine Verleumdung komme nicht in Betracht, weil ein Handeln wider besseres Wissen nicht vorliege. Es seien auch keine anderen Straftatbestände erfüllt.