3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass die Aussagen der Beschuldigten zwar zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei jedoch am 16. Oktober 2014 von diesen Vorwürfen freigesprochen worden. Der Freispruch sei gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» erfolgt. Das Gericht sei also nicht etwa von der