Die Beschwerdekammer edierte am 21. März 2016 die amtlichen Akten des Verfahrens PEN 14 272 beim Regionalgericht. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 6. April 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 20. April 2016 Stellung. Die Beschuldigte liess sich nach verlängerter Frist am 17. Mai 2016 vernehmen. Sie beantragte ebenfalls eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Überdies beantragte sie die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Bezahlung ihrer Interventionskosten im Beschwerdeverfahren.