Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 96 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 12. Februar 2016 (BJS 15 3121) Erwägungen: 1. 1.1 C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 22. Oktober 2013 und am 10. November 2014 Anzeige gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung, «Rufmordes» und «sämtlicher infrage kommender Tatbestände». Er warf der Beschuldigten vor, ihn zu Unrecht wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung (angeblich be- gangen am 20./21. August 2011) sowie der Anstiftung zur Nötigung, evtl. Nötigung (angeblich begangen am 15. April 2013) angezeigt zu haben, worauf hin er beim Regionalgericht Berner Jura – Seeland (nachfolgend Regionalgericht) angeklagt, von diesem aber (rechtskräftig) freigesprochen wurde (Verfahren PEN 14 272). 1.2 Am 12. Februar 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte ein. Da- gegen erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2016 Beschwerde mit dem An- trag, Ziffer 1 und 2 der Verfügung vom 12. Februar 2016 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung fortzuführen. Die Beschwerde- kammer edierte am 21. März 2016 die amtlichen Akten des Verfahrens PEN 14 272 beim Regionalgericht. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 6. April 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 20. April 2016 Stellung. Die Beschuldigte liess sich nach verlängerter Frist am 17. Mai 2016 vernehmen. Sie beantragte ebenfalls eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Überdies beantragte sie die Verur- teilung des Beschwerdeführers zur Bezahlung ihrer Interventionskosten im Be- schwerdeverfahren. Nach verlängerter Frist replizierte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass die Aus- sagen der Beschuldigten zwar zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Be- schwerdeführer geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei jedoch am 16. Oktober 2014 von diesen Vorwürfen freigesprochen worden. Der Freispruch sei gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» erfolgt. Das Gericht sei also nicht etwa von der 2 Unschuld des Beschwerdeführers überzeugt gewesen, sondern habe unüberwind- bare Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers gehabt. Daher bleibe kein Raum für eine falsche Anschuldigung, weil es an einem Handeln wider besseres Wissen fehle. Auch eine Verleumdung komme nicht in Betracht, weil ein Handeln wider besseres Wissen nicht vorliege. Es seien auch keine anderen Straftatbestän- de erfüllt. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Staatsanwalt- schaft müsse nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen. Die in der angefochtenen Verfügung ge- machte Unterscheidung zwischen «richtigem» Freispruch und sogenanntem «Frei- spruch zweiter Klasse» sei von der Rechtsprechung längst überwunden. Heute gel- te «Freispruch ist Freispruch». Allein der Umstand, dass er (der Beschwerdeführer) nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen worden sei, schliesse ein Handeln der Beschuldigten wider besseres Wissen nicht aus. Ausserdem stehe auch der Tatbestand der üblen Nachrede in Frage, welcher kein Handeln wider besseres Wissen voraussetze. Er habe bei der Staatsanwaltschaft diverse Beweis- anträge gestellt, welche dazu beitragen würden, den Sachverhalt aufzuklären. Die- se Anträge seien abgewiesen worden. Ohne Abnahme dieser Beweise könne aber nicht beurteilt werden, ob eine Verfahrenseinstellung rechtens sei oder nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft ungenügend abgeklärt worden. Auch neuerlich habe die Beschuldigte gegen ihn das gleiche Verhalten an den Tag gelegt. Es sei aber nicht erforderlich, dass er bei jeder Bezichtigung durch die Beschuldigte einen neuen Strafantrag stelle. Der bereits gestellte Strafantrag beziehe sich vielmehr auf jede Bezichtigung durch die Beschuldigte. Die Haltung der Staatsanwaltschaft sei überspitzt formalistisch, wenn sie dies nicht gelten las- sen wolle. Schliesslich sei hervorzuheben, dass es sich bei der falschen Anschul- digung um ein Offizialdelikt handle und ein Strafantrag ohnehin nicht erforderlich sei. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, wissentliche Falschaussagen müssten der Beschuldigten bei einer Anklage rechts- genüglich nachgewiesen werden können. Dies sei von vornherein ausgeschlossen, weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer «in dubio pro reo» zum Frei- spruch geführt habe. Es habe aufgrund der divergierenden Aussagen der Parteien und mangels weiterer Beweismittel nicht geklärt werden können, was sich tatsäch- lich zugetragen habe. Es lägen ausserdem keine Hinweise für bewusst falsche Be- hauptungen der Beschuldigten vor. Solche würden sich auch nicht aus den Akten des gegen E.________ geführten Verfahrens ergeben, weshalb diese für das Ver- fahren gegen die Beschuldigte nicht relevant seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Beschuldigte setze ihr Verhalten unbekümmert des Freispruchs vom 16. Oktober 2014 fort, fehle es hier an einem rechtzeitig gestellten Strafantrag. Die Strafanträge vom 22. Oktober 2013 und vom 10. November 2014 könnten sich nicht auf nachträgliche Äusserungen der Beschuldigten erstrecken. Daher seien auch die Beweisanträge, welche diese angeblichen weiteren Ehrverletzungsdelikte betreffen würden, unerheblich. 3 4. 4.1 Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), kein Straftatbe- stand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder Rechtfertigungsgründe einen Straf- tatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro durio- re» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). 4.2 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB; SR 311) wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer ei- nen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbei- zuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlich- keitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.3 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer dies wider besseres Wissen tut, macht sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Diese Ehr- verletzungsdelikte werden nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dem Freispruch in dem ge- gen ihn geführten Verfahren die volle rechtliche Wirkung eines Freispruchs zu- kommt, auch wenn er aus Mangel an Beweisen erfolgte (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Dies ist jedoch vorliegend nicht entscheidend. Falsche Anschuldigung und Verleumdung setzen eine Be- schuldigung wider besseres Wissen voraus. Es müsste also Hinweise darauf ge- 4 ben, dass die Beschuldigte bewusst falsche Behauptungen gemacht hat. Aus den Akten PEN 14 272 ergeben sich keine solchen Anzeichen. Was der Beschwerde- führer an Widersprüchen im Aussageverhalten der Beschuldigten im Verfahren PEN 14 272 aufzuzeigen versucht, wurde bereits im Rahmen des dortigen Urteils gewürdigt und führte schliesslich zu den besagten Zweifeln an der Schuld des Be- schwerdeführers. Es trifft zwar zu, dass ein Motiv der Beschuldigten für eine fal- sche Anschuldigung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verge- waltigungsvorwurf denkbar ist, nämlich dass die Beschuldigte die Vergewaltigung gegenüber ihrem Freund bloss erfunden hat, weil sie ihn mit dem Beschwerdefüh- rer betrogen und sich vor dessen Reaktion gefürchtet haben könnte. Überzeugen- der und viel häufiger ist jedoch das Szenario, dass ein Opfer sexueller Gewalt nicht von sich aus zur Polizei gehen will und die Tat in einer ersten Phase aus Scham verleugnet. Die Widersprüche im Aussageverhalten der Beschuldigten reichen da- her nicht aus, um ein Handeln der Beschuldigten wider besseres Wissen nachwei- sen und sie schliesslich wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung schuldig sprechen zu können. Wenn sich aufgrund fehlender objektiver Beweise nicht fest- stellen lässt, ob sich ein angeklagter Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, kann umgekehrt auch nicht mit überwiegender Sicherheit festgestellt werden, ob eine Partei die andere zu Unrecht beschuldigt hat oder nicht. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldi- gung oder Verleumdung sei als höchst unwahrscheinlich zu betrachten, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatbestand der üblen Nachrede, welcher kein Handeln wider besseres Wissen erfordert, könnte der Beschuldigten unter den gegebenen Umständen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Daran würde schliesslich auch der bean- tragte Beizug der Akten des gegen E.________ geführten Verfahrens nichts än- dern. Die Einstellung des Verfahrens verstösst somit nicht gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore». Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbe- gründet. 4.5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Beschuldigte habe auch nach dem freisprechenden Urteil weiterverbreitet, von ihm vergewaltigt worden zu sein. Obwohl dem Beschwerdeführer angebliche weitere Taten der Beschuldigten bekannt zu sein scheinen, bleiben die Vorwürfe sowohl im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vage, um gegen die Beschuldigte einen Anfangsverdacht zu begründen. Es kommt hinzu, dass die dreimonatige Strafantragsfrist nach Feststellung der Staatsanwaltschaft bereits spätestens im März 2015 zu laufen begonnen hat (Art. 31 StGB). Das Stel- len eines Strafbefehls setzt Kenntnis von Täter und Tat voraus. Ein Strafantrag kann daher grundsätzlich nur für bereits begangene Delikte gestellt werden. Eine Ausnahme gilt bei Dauerdelikten und sogenannten Einheitsdelikten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die der Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten jedoch weder als Einheits- noch als Dauerdelikte anzusehen. Daher wirken die am 22. Oktober 2013 und 10. November 2014 gestellten Strafanträge nicht für die Zukunft, auch wenn der Beschwerdeführer in der Anzeige vom 10. November 2014 auch Strafantrag wegen «sämtlicher in Frage kommender Tatbestände» gestellt hatte. Auch mit dieser Formulierung können nur Sachverhalte erfasst werden, die 5 in der Vergangenheit liegen. Die Strafantragsfrist ist demnach bereits abgelaufen und war es auch im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 vor der Staatsanwaltschaft erstmals Beweisanträge im Zusammenhang mit angebli- chen neuen Vorkommnissen stellte. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, dass die falsche Anschuldigung ein Offizialdelikt sei, für welches kein Strafan- trag gestellt werden müsse. Dies ist zutreffend. Der Beschwerdeführer macht indes nicht geltend, die Beschuldigte habe ihn gegenüber einer Behörde angeschuldigt, sondern nur gegenüber Arbeitskollegen. Eine falsche Anschuldigung scheidet da- her von vornherein aus. Da für die angeblichen weiteren Ehrverletzungsdelikte kein Strafantrag vorliegt, sind auch die beiden in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Edition des Polizeiberichts vom 9. März 2015 und Befragung von F.________) unerheblich. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 13. Juli 2016 festzusetzen. Da vorliegend in gleichem Masse An- trags- wie Offizialdelikte zu beurteilen waren, rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO die Entschädigungszahlung an die Beschuldigte zu gleichen Teilen dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verurteilt, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘861.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten (hälftige Interventionskosten). Im Weiteren wird der Beschuldig- ten vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1‘861.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet (hälftige Interventionskosten). 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Bern, 21. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird zur Hälfte durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7