Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich der ersten angeblichen Veruntreuung im Jahr 2012 Anklage zu erheben und bezüglich der zweiten im Jahr 2015 die Untersuchung fortzuführen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 1‘500.00.