9 Wesentliche Gesichtspunkte beispielsweise zum Motiv blieben unbeachtet. Eine Anwendung des in dubio pro reo-Leitsatzes ist, wenn schon, Sache des Gerichts. Im Übrigen stellen sich in rechtlicher Hinsicht – etwa zur Ersatzbereitschaft oder zur Aneignung – komplexe Fragen, worüber ein Richter urteilen muss (vgl. auch GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben.