_ zu wahren. Es geht hier einzig um die Beurteilung der Rechtsfrage, ob sich der Beschuldigte durch die Herausgabe der Schuldbriefe strafrechtlich verantwortlich gemacht hat oder nicht. Mithin ist es nicht eindeutig, dass keine Straftatbestände erfüllt sind. Sich ausschliesslich auf Aussagen des Beschuldigten zu stützen und das Verfahren einzustellen, erweist sich mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro duriore als unzulässig.