, sein klares Bewusstsein zu Protokoll, dass bei Herausgabe eines Pfandes der Pfandgeber – das heisst hier der Beschwerdeführer – (normalerweise schriftlich) zustimmen muss. Zur zwingend näher zu beleuchtenden Thematik des subjektiven Tatbestands entsprechendes gilt in Bezug auf den strittigen direkten Vorsatz der unrechtmässigen Bereicherung zugunsten von E.________. 8.3.5 Zu guter Letzt ist es kein Argument für eine Einstellung, dass nicht angenommen werden könne, dass der Beschuldigte seine Vertrauensposition als Notar riskiere, um die Geschäftsbeziehung mit E.________ zu wahren.