Dass er die Schuldbriefe dennoch herausgab, spricht für Eventualvorsatz. 8.3.4 Aus den zitierten Aussagen des Beschuldigten lässt sich des Weiteren ableiten, dass er sich in diesem Moment des Schadens zum Nachteil des Beschwerdeführers geringstenfalls bewusst war. Ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen von CHF 1.5 Mio ist wirtschaftlich wertvoller als ein ungesicherter Kredit. In der Einvernahme von 8. April 2015 gibt der Beschuldigte auf Seite 3, Zeilen 58 ff., sein klares Bewusstsein zu Protokoll, dass bei Herausgabe eines Pfandes der Pfandgeber – das heisst hier der Beschwerdeführer – (normalerweise schriftlich) zustimmen muss.