Es spielt mithin bloss eine untergeordnete Rolle, was sich in den vorhergegangenen und vor allem in den folgenden Tagen, Wochen und Monaten abgespielt hat. Die E-Mail des Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom 23. November 2012 kann zudem, entgegen den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen, nicht als reine Information über die gleichzeitig erfolgte Weiterleitung betrachtet werden. Der gewählte Wortlaut «[…]