Zu diesem Sachverhalt scheinen weitere Untersuchungshandlungen angezeigt, selbst wenn er ursprünglich nicht in Form einer Anzeige, sondern als Beweisanträge beziehungsweise als Argument für den Eventualvorsatz eingebracht worden war. Spätestens in der Replik wurde die Handlung förmlich angezeigt. In der Tat erscheint es rechtlich zumindest fraglich, ob – nach der vorgängig eher mühselig erfolgten Rückzahlung – die Zusatzvereinbarung im Schreiben des Beschwerdeführers an die K.________ Bank vom 5. Fe-