Zunächst findet sich in der Einstellungsverfügung nichts zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten zweiten Veruntreuung im Jahr 2015. Dies ist bemerkenswert, da die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2016 betreffend Beweisanträge (Seite 3) auf die Anschuldigung der Veruntreuung durch eine erneute Herausgabe der Schuldbriefe eingegangen ist. Zu diesem Sachverhalt scheinen weitere Untersuchungshandlungen angezeigt, selbst wenn er ursprünglich nicht in Form einer Anzeige, sondern als Beweisanträge beziehungsweise als Argument für den Eventualvorsatz eingebracht worden war.