8.3 8.3.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht gegeben. Die Beschwerdekammer schliesst sich den diesbezüglich einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers, namentlich in dessen einlässlicher Replik, an. Darauf wird verwiesen (vorne E. 7). Zur Ergänzung seien folgende Überlegungen vorgebracht: 8.3.2 Zunächst findet sich in der Einstellungsverfügung nichts zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten zweiten Veruntreuung im Jahr 2015.