Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund […] eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der Tatbestand erfordert in subjektiver Hinsicht ebenfalls Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens, den Erfolg und den Kausalzusammenhang beziehen.