Zu dieser zweiten Herausgabe und damit zu einer weiteren Veruntreuung äussere sich die Einstellungsverfügung nicht, obwohl der Staatsanwalt die entsprechende Eingabe vom 29. September 2015 erhalten habe. Die Einstellungsverfügung gehe sogar aktenwidrig davon aus, dass E.________ CHF 1.25 Mio. – also den gesamten Restbetrag – an den Beschuldigten überwiesen habe, welcher den Betrag sodann dem Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Die Staatsanwaltschaft habe die Untersuchung unvollständig geführt, entgegen der Beweislage einen offensichtlich fehlenden Tatverdacht angenommen und dies in der Einstellungsverfügung nicht einmal begründet.