Es sei nicht zu begreifen, warum der Beschuldigte nach der ersten Herausgabe dasselbe ein zweites Mal mache. Er habe wieder aufgrund von unzutreffenden Informationen von E.________ nach dessen Interessen gehandelt, jene des Beschwerdeführers in den Wind geschlagen und anschliessend zu seinem Schutz behauptet, es läge eine Zustimmung zur Herausgabe zwischen E.________ und dem Beschwerdeführer vor. Zu dieser zweiten Herausgabe und damit zu einer weiteren Veruntreuung äussere sich die Einstellungsverfügung nicht, obwohl der Staatsanwalt die entsprechende Eingabe vom 29. September 2015 erhalten habe.