Mit dem Einverständnis zur Teilzahlung sei kein Verzicht auf die Pfandrechte verbunden gewesen. Es sei nach der Geschichte mit der erfolglosen Rückforderung lebensfremd, dass der Beschwerdeführer für den noch verbleibenden Restbetrag von CHF 125‘000.00 auf jegliche Sicherheiten verzichtet hätte, zumal die Tilgungsart als unsicher bezeichnet worden sei. Dies sei den Parteien klar gewesen, auch dem Beschuldigten, der sich zur Rechtfertigung auf das Schreiben des Beschwerdeführers an die K.________ Bank stütze. Es sei nicht zu begreifen, warum der Beschuldigte nach der ersten Herausgabe dasselbe ein zweites Mal mache.